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Rechtssatz RS0064083

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064083

Geschäftszahl

14ObA78/87

Entscheidungsdatum

20.05.1987

Norm

ZusatzkollV 03.11.1980 zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3
ZusatzkollV 03.11.1980 zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §5

Rechtssatz

Die aus Paragraph 3, ZusatzkollV abzuleitende Pflicht des Dienstgebers, erhöhte Lohnzuschläge an die Bauarbeiter - Urlaubskasse abzuführen, ist keine öffentlich - rechtliche Verbindlichkeit. Die Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien, die administrative Durchführung der Bestimmungen des KollV der Bauarbeiter - Urlaubskasse zu übertragen, begründet noch keine Verpflichtung dieser am KollV nicht beteiligten Körperschaft, die für den Zusatzurlaub vereinbarten erhöhten Zuschläge von den Arbeitgebern in sinngemäßer Anwendung des BArbUG oder allenfalls nach anderen Richtlinien einzufordern entgegenzunehmen und an die nach dem KollV anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ein entsprechend erhöhtes Urlaubsentgelt zur Auszahlung zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 78/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 78/87
    Veröff: RdW 1988,170

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064083

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_014OBA00078_8700000_006