Rechtssatz RS0064083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064083
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Norm
ZusatzkollV 03.11.1980 zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3
ZusatzkollV 03.11.1980 zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §5
Rechtssatz
Die aus § 3 ZusatzkollV abzuleitende Pflicht des Dienstgebers, erhöhte Lohnzuschläge an die Bauarbeiter - Urlaubskasse abzuführen, ist keine öffentlich - rechtliche Verbindlichkeit. Die Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien, die administrative Durchführung der Bestimmungen des KollV der Bauarbeiter - Urlaubskasse zu übertragen, begründet noch keine Verpflichtung dieser am KollV nicht beteiligten Körperschaft, die für den Zusatzurlaub vereinbarten erhöhten Zuschläge von den Arbeitgebern in sinngemäßer Anwendung des BArbUG oder allenfalls nach anderen Richtlinien einzufordern entgegenzunehmen und an die nach dem KollV anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ein entsprechend erhöhtes Urlaubsentgelt zur Auszahlung zu bringen.Die aus Paragraph 3, ZusatzkollV abzuleitende Pflicht des Dienstgebers, erhöhte Lohnzuschläge an die Bauarbeiter - Urlaubskasse abzuführen, ist keine öffentlich - rechtliche Verbindlichkeit. Die Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien, die administrative Durchführung der Bestimmungen des KollV der Bauarbeiter - Urlaubskasse zu übertragen, begründet noch keine Verpflichtung dieser am KollV nicht beteiligten Körperschaft, die für den Zusatzurlaub vereinbarten erhöhten Zuschläge von den Arbeitgebern in sinngemäßer Anwendung des BArbUG oder allenfalls nach anderen Richtlinien einzufordern entgegenzunehmen und an die nach dem KollV anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ein entsprechend erhöhtes Urlaubsentgelt zur Auszahlung zu bringen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064083
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_014OBA00078_8700000_006