Rechtssatz RS0064092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064092
Entscheidungsdatum
22.10.1979
Rechtssatz
Unter Verfahren im Sinne Z 2 ist nicht das gesamte Anmeldungsverfahren, sondern sind primär jene Schritte, die zur Anerkennung des Wirkungskartells und seiner Eintragung in das Kartellregister geführt haben, zu subsumieren. Daher hat die Gebührenvorschreibung mit antragsgemäßer Registrierung zu erfolgen und nicht erst nach Hinterlegung einer noch unbestimmten Anzahl von Vertriebsbindungsverträgen.Unter Verfahren im Sinne Ziffer 2, ist nicht das gesamte Anmeldungsverfahren, sondern sind primär jene Schritte, die zur Anerkennung des Wirkungskartells und seiner Eintragung in das Kartellregister geführt haben, zu subsumieren. Daher hat die Gebührenvorschreibung mit antragsgemäßer Registrierung zu erfolgen und nicht erst nach Hinterlegung einer noch unbestimmten Anzahl von Vertriebsbindungsverträgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064092
Dokumentnummer
JJR_19791022_OGH0002_000OKT00002_7900000_001