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Rechtssatz RS0064097×

Rechtssatz RS0064097

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064097

Geschäftszahl

8ObS10/95; 8ObS1/18g

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Rechtssatz

Ein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers, der aus der rechtswidrigen, schuldhaften und nicht vollständigen Abfuhr tatsächlich zu entrichtender Sozialversicherungsbeiträge resultiert, wodurch der Arbeitnehmer eine geringere Pension bezieht als er bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Beträge erhalten hätte, ist bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung dem Grunde nach entstanden; liegt dieser Zeitpunkt vor Konkurseröffnung, gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz - Ausfallsgeld in Höhe des Differenzbetrages, das nicht mit dem Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung beschränkt ist. Es handelt sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 15, KO, die kapitalisiert und unter Abzug der Zwischenzinsen (Paragraph 14, Absatz 3, KO) zusteht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 10/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 ObS 10/95
  • 8 ObS 1/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 ObS 1/18g
    Vgl aber; Beisatz: Dies ist auf den Fall der Nichtabfuhr von Beiträgen nach dem BMSVG nicht übertragbar. Das IESG sieht für die Sicherung der Abfertigung alt die Absicherung nach §§ 1 Abs 2 Z 1 und Abs 4a IESG und für die Abfertigung neu die Absicherung nach §§ 1b (für Überweisungsbeträge) und 13d IESG (für offene Beträge) vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19950427_OGH0002_008OBS00010_9500000_001