Rechtssatz RS0064110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064110
Geschäftszahl
5Ob181/69; 1Ob157/23d
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Rechtssatz
§ 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.Paragraph 8, KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 181/69
Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 181/69
Veröff: JBl 1970,206
- 1 Ob 157/23d
Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
vgl aber; Beisatz: Hier wurde das Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG jedoch zulässigerweise vom insolventen Ehegatten selbst eingeleitet. (T1)
Anm: Vgl RS0134902 und RS0134903.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064110
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00181_6900000_001