Rechtssatz RS0064113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064113
Entscheidungsdatum
02.06.1981
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §6I litn Z3
Rechtssatz
Eine Erschwerniszulage von zehn Prozent für Arbeiten an steinschlaggefährdeten oder lawinengefährdeten Hängen steht nicht ohne Rücksicht auf die relative Höhe der jeweiligen Arbeitsstelle in bezug auf den Fuß des Hanges oder das darunter befindliche Terrain, sondern nur dann zu, wenn die Arbeiten mehr als zehn Meter über dem Niveau der unterhalb des Hanges befindlichen Straße verrichtet werden und ein Schutzgerüst nicht vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064113
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0040OB00047_8100000_002