Rechtssatz RS0064116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064116
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe 14.Auflage Stand 01.04.1983 §6 Is
Rechtssatz
Es besteht kein Anlaß zu einer teleologischen Reduktion des § 6 I s des KollV für Bauindustrie und Baugewerbe, 14.Auflage Stand vom 01.04.1983; die durch die Höhenzulage abzugeltende "Erschwernis" liegt nicht allein in der "Abgeschiedenheit des Arbeitsortes" welche dem Arbeitnehmer erhöhte Belastungen, nämlich Erschwerungen beim Erreichen des Arbeitsortes und Einschränkungen bei der Befriedigung seiner kulturellen und sozialen Bedürfnisse, aufbürde. Im Vordergrund steht vielmehr - wie sich aus der sonst nicht recht verständlichen Abstufung der Höhenzulage nach der Seehöhe der Arbeitsstelle ergibt - offensichtlich der Umstand, daß die Tätigkeit eines Bauarbeiters ab einer bestimmten Höhenlage schon wegen der im Gebirge herrschenden Witterungsverhältnisse und des niedrigen Luftdrucks regelmäßig mit einer erhöhten körperlichen Anstrengung verbunden ist; erst die anschließend normierte zweihundert Meter - Grenze trägt dann auch dem Gedanken Rechnung, daß die Tätigkeit auf einer abgeschiedenen, von der nächsten Wohnsiedlung nur schwer erreichbaren Baustelle den Arbeiter in der Regel zu einem Verzicht auf jene Annehmlichkeiten zwingt, die ihm bei täglicher Rückkehr ins Tal zugänglich wären.Es besteht kein Anlaß zu einer teleologischen Reduktion des Paragraph 6, römisch eins s des KollV für Bauindustrie und Baugewerbe, 14.Auflage Stand vom 01.04.1983; die durch die Höhenzulage abzugeltende "Erschwernis" liegt nicht allein in der "Abgeschiedenheit des Arbeitsortes" welche dem Arbeitnehmer erhöhte Belastungen, nämlich Erschwerungen beim Erreichen des Arbeitsortes und Einschränkungen bei der Befriedigung seiner kulturellen und sozialen Bedürfnisse, aufbürde. Im Vordergrund steht vielmehr - wie sich aus der sonst nicht recht verständlichen Abstufung der Höhenzulage nach der Seehöhe der Arbeitsstelle ergibt - offensichtlich der Umstand, daß die Tätigkeit eines Bauarbeiters ab einer bestimmten Höhenlage schon wegen der im Gebirge herrschenden Witterungsverhältnisse und des niedrigen Luftdrucks regelmäßig mit einer erhöhten körperlichen Anstrengung verbunden ist; erst die anschließend normierte zweihundert Meter - Grenze trägt dann auch dem Gedanken Rechnung, daß die Tätigkeit auf einer abgeschiedenen, von der nächsten Wohnsiedlung nur schwer erreichbaren Baustelle den Arbeiter in der Regel zu einem Verzicht auf jene Annehmlichkeiten zwingt, die ihm bei täglicher Rückkehr ins Tal zugänglich wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064116
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00174_8500000_002