Rechtssatz RS0064121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064121
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Rechtssatz
Nicht § 12 KO unterliegende Exekutionen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zum Erwerb eines Absonderungsrechtes geführt haben, laufen unberührt weiter und werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen.Nicht Paragraph 12, KO unterliegende Exekutionen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zum Erwerb eines Absonderungsrechtes geführt haben, laufen unberührt weiter und werden durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 572/90
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 7 Ob 572/90
- 3 Ob 301/00m
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 301/00m
Auch; Beisatz: Die betreibende Partei kann ein bereits eingeleitetes Exekutionsverfahren fortsetzen, was sich auch auf Verwertungsmaßnahmen bezieht. (T1) Beisatz: Die betreibende Partei, die durch einen solchen kokursfesten Pfändungsakt das exekutive Recht erwarb, sich aus den Erträgnissen des von der verpflichteten Partei betriebenen Unternehmens abgesondert zu befriedigen, schließt, soweit ihre vollstreckbare Forderung reicht, die Konkursgläubiger gemäß § 48 Abs 1 KO von der Zahlung aus der betreffenden Sondermasse aus. (T2)
- 3 Ob 187/04b
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 187/04b
Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Die betreibende Partei, die durch einen solchen kokursfesten Pfändungsakt das exekutive Recht erwarb, sich abgesondert zu befriedigen, schließt, soweit ihre vollstreckbare Forderung reicht, die Konkursgläubiger gemäß § 48 Abs 1 KO von der Zahlung aus der betreffenden Sondermasse aus. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064121
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0070OB00572_9000000_001