Rechtssatz RS0064133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064133
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Rechtssatz
Die Anwendung des § 23 KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Dies rechtfertigt es, § 23 KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern unter Umständen auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.Die Anwendung des Paragraph 23, KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des Paragraph 23, KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Dies rechtfertigt es, Paragraph 23, KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern unter Umständen auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 532/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 532/95
Veröff: SZ 68/84
- 3 Ob 67/03d
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
nur: Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. (T1)
- 3 Ob 36/07a
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Immobilienleasingvertrag. (T2)
- 9 Ob 70/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2024 9 Ob 70/23v
nur T1
Beisatz: § 23 IO. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064133
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00532_9500000_002