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Rechtssatz RS0064133×

Rechtssatz RS0064133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064133

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 23, KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des Paragraph 23, KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Dies rechtfertigt es, Paragraph 23, KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern unter Umständen auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 532/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 532/95
    Veröff: SZ 68/84
  • 3 Ob 67/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
    nur: Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. (T1)
  • 3 Ob 36/07a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Immobilienleasingvertrag. (T2)
  • 9 Ob 70/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2024 9 Ob 70/23v
    nur T1
    Beisatz: § 23 IO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0030OB00532_9500000_002