Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064134×

Rechtssatz RS0064134

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064134

Geschäftszahl

4Ob92/82 (4Ob93/82); 9ObA109/03z; 8ObA36/04h

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §8
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen des mit einem Bauarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages, daß der Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmers oder auf einem bestimmten Bau, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - an jeder einzelnen Baustelle seines Arbeitgebers zu erbringen hat (so

schon Arb 8493 = EvBl 1968/143 = SozM IC,629; Arb 8565 = SozM

IA/e,886 = ZAS 1969,66). Dies gilt auch für den Lehrling. Für die

Wegstrecke zur jeweiligen Arbeitsstelle gebührt - wenn eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zugemutet werden kann - nach dem KollV keine Überstundenvergütung, sondern lediglich eine Fahrtkostenvergütung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 92/82
    Veröff: Arb 10180
  • 9 ObA 109/03z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 109/03z
    Auch; nur: Es entspricht dem Wesen des mit einem Bauarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages, daß der Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmers oder auf einem bestimmten Bau, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - an jeder einzelnen Baustelle seines Arbeitgebers zu erbringen hat Für die Wegstrecke zur jeweiligen Arbeitsstelle gebührt - wenn eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zugemutet werden kann - nach dem KollV keine Überstundenvergütung, sondern lediglich eine Fahrtkostenvergütung. (T1); Beisatz: Die zur Erreichung der jeweiligen Baustelle sowie zur Rückkehr an den Ausgangsort zurückgelegte Zeit ist nicht als Reise- sondern als Wegzeit zu qualifizieren. (T2)
  • 8 ObA 36/04h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObA 36/04h
    Auch; nur: Es entspricht dem Wesen des mit einem Bauarbeiter abgeschlossenen Arbeitsvertrages, daß der Arbeitnehmer mangels einer abweichenden Vereinbarung seine Dienste nicht nur am Sitz des Unternehmers oder auf einem bestimmten Bau, sondern - im Rahmen des Zumutbaren - an jeder einzelnen Baustelle seines Arbeitgebers zu erbringen hat. (T3); Beisatz: Leistet der Arbeitnehmer seine Arbeit an verschiedenen Baustellen entsprechend der in der Vorwoche vorgenommenen Einteilung ohne kurzfristig auf eine andere Baustelle abberufen worden zu sein, hat er keinen Anspruch auf Zehrgeld nach § 9 IV Z 1 des KollV für Bauindustrie und Baugewerbe, da dieses reine "Wegzeiten" nicht erfasst. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064134

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00092_8200000_001