Rechtssatz RS0064135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064135
Geschäftszahl
4Ob526/74; 5Ob281/02p
Entscheidungsdatum
17.12.2002
Rechtssatz
§ 14 Abs 2 KO gilt nur für Konkursforderungen. Für Aktivforderungen der Masse tritt daher keine vorzeitige Fälligkeit ein (Bartsch - Pollak KO 3. Auflage I 103).Paragraph 14, Absatz 2, KO gilt nur für Konkursforderungen. Für Aktivforderungen der Masse tritt daher keine vorzeitige Fälligkeit ein (Bartsch - Pollak KO 3. Auflage römisch eins 103).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 526/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 4 Ob 526/74
- 5 Ob 281/02p
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 281/02p
Vgl; Beisatz: Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist. (T1); Veröff: SZ 2002/175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064135
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0040OB00526_7400000_001