Rechtssatz RS0064138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064138
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Der Masseverwalter hat im Anwendungsbereich des § 23 KO nicht die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, in den Vertrag nicht eintreten zu wollen; er kann nur eine Kündigung des Vertrages vornehmen (hier: Finanzierungsleasing mit Kaufoption).Der Masseverwalter hat im Anwendungsbereich des Paragraph 23, KO nicht die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, in den Vertrag nicht eintreten zu wollen; er kann nur eine Kündigung des Vertrages vornehmen (hier: Finanzierungsleasing mit Kaufoption).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064138
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00532_9500000_003