Rechtssatz RS0064164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064164
Entscheidungsdatum
25.09.1984
Rechtssatz
Bei Auslegung des § 25 KO ist zunächst in erster Linie vom objektiven Zweck der Regelung und erst danach von der Absicht des historischen Gesetzgebers auszugehen. Zweck der Bestimmung des § 25 Abs 1 KO ist aber die Erweiterung und Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit des Masseverwalters im Konkurs des Arbeitgebers. Dieser Zweck spricht gegen eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende ausdehnende Auslegung des Begriffes der Kündigungsfrist auch auf Kündigungstermine.Bei Auslegung des Paragraph 25, KO ist zunächst in erster Linie vom objektiven Zweck der Regelung und erst danach von der Absicht des historischen Gesetzgebers auszugehen. Zweck der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, KO ist aber die Erweiterung und Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit des Masseverwalters im Konkurs des Arbeitgebers. Dieser Zweck spricht gegen eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende ausdehnende Auslegung des Begriffes der Kündigungsfrist auch auf Kündigungstermine.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 89/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 89/84
Veröff: SZ 57/145 = JBl 1985,509 = EvBl 1985/71 S 339 = RdW 1985,221 = Arb 10377
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064164
Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00089_8400000_001