Rechtssatz RS0064173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064173
Entscheidungsdatum
30.03.1982
Norm
KollV idF 01.04.1974 für die Angestellten des Baugewerbes und der Bauindustrie §9
Rechtssatz
Verfall von Ansprüchen eines Arbeitnehmers wegen Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten als Bauleiter in der Beschäftigungsgruppe A 4. (Der Arbeitnehmer wurde hier anläßlich der Aufnahme in die damals höchste Gehaltsstufe eingereiht und begehrt nunmehr im Hinblick darauf, daß eine höhere Gehaltsstufe geschaffen wurde, seine Besserstellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064173
Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0040OB00025_8200000_001