Rechtssatz RS0064174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064174
Entscheidungsdatum
29.08.1972
Rechtssatz
Abgesehen davon, daß gemäß § 25 KO der Masseverwalter an die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht gebunden ist, sind im übrigen zulässige Vereinbarungen des Dienstvertrages und deren Folgen auch vom Masseverwalter zu beachten und einzuhalten (hier: Berücksichtigung einer vertraglich angerechneten Vordienstzeit bei der Berechnung der Abfertigung).Abgesehen davon, daß gemäß Paragraph 25, KO der Masseverwalter an die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht gebunden ist, sind im übrigen zulässige Vereinbarungen des Dienstvertrages und deren Folgen auch vom Masseverwalter zu beachten und einzuhalten (hier: Berücksichtigung einer vertraglich angerechneten Vordienstzeit bei der Berechnung der Abfertigung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/72
Entscheidungstext OGH 29.08.1972 4 Ob 48/72
Veröff: EvBl 1973/10 S 19 = Arb 9014 = SozM IA/e,957 = ZAS 1973,221 (zustimmend Wachter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064174
Dokumentnummer
JJR_19720829_OGH0002_0040OB00048_7200000_002