Rechtssatz RS0064203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064203
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII Z1
Rechtssatz
Wenn die Familie des Arbeitnehmers ihren Sitz an einem vom ständigen Wohnort des Arbeitnehmers verschiedenen Ort hat und der Arbeitnehmer von seiner Familie derart getrennt lebt, daß ihm nicht zugemutet werden kann, zu diesem Ort (Familienwohnsitz) täglich zurückzukehren, hat er ebenfalls Anspruch auf Trennungsgeld. Ob eine Verlegung des Familienwohnsitzes vor oder während des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist dabei ohne Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064203
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_00400B00166_8500000_001