Rechtssatz RS0064217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064217
Entscheidungsdatum
18.09.1980
Norm
KollV Stand 01.04.1979 für Bauindustrie und Baugewerbe §12
Rechtssatz
Da die Kollektivvertragsparteien in der Bestimmung des § 12 Z 5 Abs 2 KollV lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als eine der Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen haben, kommt es auf die - unerwähnt gebliebene - Art der Auflösung nicht an. Der Anspruch steht daher auch dem ungerechtfertigt ausgetretenen Arbeitnehmer zu.Da die Kollektivvertragsparteien in der Bestimmung des Paragraph 12, Ziffer 5, Absatz 2, KollV lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als eine der Anspruchsvoraussetzungen aufgenommen haben, kommt es auf die - unerwähnt gebliebene - Art der Auflösung nicht an. Der Anspruch steht daher auch dem ungerechtfertigt ausgetretenen Arbeitnehmer zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064217
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00113_8000000_001