Rechtssatz RS0064221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064221
Entscheidungsdatum
20.09.1983
Norm
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie §XIX Z3
Rechtssatz
Aus der Formulierung des Pkt XIX Z 3 ergibt sich eindeutig, daß nur jenen gesetzlichen Erben der Abfertigungsanspruch zustehen soll, zu deren Erhaltung der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens gesetzlich verpflichtet war. Es müssen daher in diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt gewesen sein.Aus der Formulierung des Pkt römisch neunzehn Ziffer 3, ergibt sich eindeutig, daß nur jenen gesetzlichen Erben der Abfertigungsanspruch zustehen soll, zu deren Erhaltung der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens gesetzlich verpflichtet war. Es müssen daher in diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064221
Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00179_8200000_002