Rechtssatz RS0064235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064235
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13
Rechtssatz
Die neue Regelung des § 13 KollV 1982 gilt nur für alle Fälle der "Inanspruchnahme der Abfertigung" ab 01.04.1982. Wurde die Abfertigung vor dem 01.04.1982 in Anspruch genommen, kamen die bis zum 31.03.1982 geltenden Bestimmungen (also der SonderkollV 1981) zur Anwendung. Als "Zeitpunkt der Inanspruchnahme" der Abfertigung gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.Die neue Regelung des Paragraph 13, KollV 1982 gilt nur für alle Fälle der "Inanspruchnahme der Abfertigung" ab 01.04.1982. Wurde die Abfertigung vor dem 01.04.1982 in Anspruch genommen, kamen die bis zum 31.03.1982 geltenden Bestimmungen (also der SonderkollV 1981) zur Anwendung. Als "Zeitpunkt der Inanspruchnahme" der Abfertigung gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064235
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00099_8500000_004