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Rechtssatz RS0064241

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064241

Geschäftszahl

4Ob39/72 (4Ob40/72, 4Ob41/72)

Entscheidungsdatum

27.06.1972

Norm

KollV für das Baugewerbe §13
KollV für das Bauhilfsgewerbe §15

Rechtssatz

Daß nur eine unbedingte Ablehnung des Anspruchs des Dienstnehmers wirksam wäre, ist dem KollV nicht zu entnehmen. Die Ablehnung muß nur jede andere Erklärung klar erkennen lassen, was gemeint ist. Das ist aber der Fall, wenn trotz Aufforderung zur Lohnzahlung nicht bezahlt wird und die Zahlung von Bedingungen abhängig gemacht wird, für die keine Berechtigung besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 39/72
    Veröff: SozM IC,823

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064241

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0040OB00039_7200000_003