Rechtssatz RS0064241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064241
Geschäftszahl
4Ob39/72 (4Ob40/72, 4Ob41/72)
Entscheidungsdatum
27.06.1972
Norm
KollV für das Baugewerbe §13
KollV für das Bauhilfsgewerbe §15
Rechtssatz
Daß nur eine unbedingte Ablehnung des Anspruchs des Dienstnehmers wirksam wäre, ist dem KollV nicht zu entnehmen. Die Ablehnung muß nur jede andere Erklärung klar erkennen lassen, was gemeint ist. Das ist aber der Fall, wenn trotz Aufforderung zur Lohnzahlung nicht bezahlt wird und die Zahlung von Bedingungen abhängig gemacht wird, für die keine Berechtigung besteht.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064241
Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0040OB00039_7200000_003