Rechtssatz RS0064249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064249
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) 16.11.1983 §4 Abs3
Rechtssatz
Weder dem KollV noch der für die Parteien geltenden Arbeitsordnung für die Dienstnehmer der BEWAG kann entnommen werden, daß sie eine Ausdehnung der im § 1 des FeiertagsruheG aufgezählten Feiertage in dem Sinne beabsichtigt hätten, daß der 31.Dezember bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes nicht als Werktag, sondern als (gesetzlicher) Feiertag zu berücksichtigen sei.Weder dem KollV noch der für die Parteien geltenden Arbeitsordnung für die Dienstnehmer der BEWAG kann entnommen werden, daß sie eine Ausdehnung der im Paragraph eins, des FeiertagsruheG aufgezählten Feiertage in dem Sinne beabsichtigt hätten, daß der 31.Dezember bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes nicht als Werktag, sondern als (gesetzlicher) Feiertag zu berücksichtigen sei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 132/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 132/84
Veröff: JBl 1985,694 = RdW 1985,160 = Arb 10432
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064249
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00132_8400000_004