Rechtssatz RS0064256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064256
Geschäftszahl
6Ob714/81; 3Ob243/12z
Entscheidungsdatum
20.02.2013
Rechtssatz
Bei einem Einzelverkauf im Sinne des § 34 KO sind die Leistungen des späteren Gemeinschuldners auf Grund eines solchen Kaufvertrages und das Rechtsgeschäft selbst nur unter den Voraussetzungen des § 28 Z 1 bis 3 KO, also bei Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anfechtbar. Wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 KO) oder wegen Begünstigung des Käufers (§ 30 KO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden.Bei einem Einzelverkauf im Sinne des Paragraph 34, KO sind die Leistungen des späteren Gemeinschuldners auf Grund eines solchen Kaufvertrages und das Rechtsgeschäft selbst nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 KO, also bei Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners anfechtbar. Wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (Paragraph 28, Ziffer 4, KO) oder wegen Begünstigung des Käufers (Paragraph 30, KO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 31, KO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064256
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0060OB00714_8100000_002