Rechtssatz RS0064283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064283
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Norm
GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2
UrlG §6
Rechtssatz
Der auf die Urlaubszeit beschränkte Regelungsbereich der oben angeführten Normen, läßt nicht zu, daraus den allgemeinen Grundsatz abzuleiten, durch den Urlaub dürfte der Arbeitnehmer nicht nur während des Urlaubes, sondern auch darüber hinaus keinerlei Nachteile erleiden. Ein auf Provisionsbasis arbeitender Arbeitnehmer kann dadurch einen Nachteil erleiden, daß ihm während seiner Urlaubszeit ein besonders wertvoller Geschäftsabschluß entgeht; ein Angestellter hat keinen Anspruch auf ein Entgelt für Überstunden, die für andere Angestellte während seines Urlaubes angeordnet wurden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 6/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 6/81
Veröff: EvBl 1981/163 S 469 = JBl 1982,49 = Arb 9940 = DRdA 1983,174 (Klein)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064283
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_006