Rechtssatz RS0064286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064286
Entscheidungsdatum
19.02.1986
Rechtssatz
Hat ein Masseverwalter gemäß § 12 Abs 3 KO einen Geldbetrag eingenommen, darf er ihn, um das Anwartschaftsrecht des Absonderungsgläubigers nicht zu beeinträchtigen, erst dann ausschütten, wenn er sicher ist, daß es zu einer Aufhebung nach § 166 Abs 2 KO nicht mehr kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er eine Sondermasse zu bilden, die auch nicht für Kosten und zur Befriedigung von Masseforderungen verwendet werden darf.Hat ein Masseverwalter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KO einen Geldbetrag eingenommen, darf er ihn, um das Anwartschaftsrecht des Absonderungsgläubigers nicht zu beeinträchtigen, erst dann ausschütten, wenn er sicher ist, daß es zu einer Aufhebung nach Paragraph 166, Absatz 2, KO nicht mehr kommt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er eine Sondermasse zu bilden, die auch nicht für Kosten und zur Befriedigung von Masseforderungen verwendet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064286
Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0010OB00687_8500000_002