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Rechtssatz RS0064300×

Rechtssatz RS0064300

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064300

Geschäftszahl

9ObA147/92

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Norm

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §4a Abs1
KollV für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) PktXIV

Rechtssatz

Aus den beiden - im wesentlichen gleichlautenden - Bestimmungen des KollV - Arb und des KollV - Ang über den Entgeltbegriff geht klar hervor, daß der Ermittlung jener Entgeltbestandteile, die nicht pauschaliert entlohnt werden, der Durchschnitt der letzten zwölf abgerechneten Monate bzw im Falle einer davon abweichenden (vom KollV zugelassenen) Betriebsvereinbarung der Durchschnitt des letzten vollen Kalenderjahres zugrunde zu legen ist. Dieser Entgeltbegriff ist auch auf das bei Arbeitsverhinderungen vergleiche Paragraph 1154, Absatz eins, letzter Satz ABGB; Paragraph 8, Absatz 3, AngG) aus gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder innerbetrieblich anerkannten Gründen gebührende Entgelt anzuwenden. Der KollV differenziert zwischen stundenweisen und tageweisen Arbeitsverhinderungen ("Unterbleiben der Arbeitsleistung") nicht, so daß bei stundenweiser Arbeitsverhinderung kein anderer, vom KollV zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichender Berechnungsmaßstab zugrundegelegt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 147/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 147/92
    Veröff: DRdA 1993,232 (Ritzberger - Moser) = RdW 1993,83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064300

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00147_9200000_001