Rechtssatz RS0064308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064308
Entscheidungsdatum
17.10.1979
Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgeht, daß Regreßforderungen des Bürgen unter § 19 Abs 2 KO zu unterstellen seien und in einem solchen Fall die Bedingung ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners eingetreten sein muß (EvBl 1977/153 S 323), würde dies nichts an der Zulässigkeit der Aufrechnung ändern. Denn die Bedingung wäre nicht etwa die Nichtzahlung der Schuld seitens der Gemeinschuldnerin, sondern die Bezahlung derselben durch den Bürgen.Selbst wenn man davon ausgeht, daß Regreßforderungen des Bürgen unter Paragraph 19, Absatz 2, KO zu unterstellen seien und in einem solchen Fall die Bedingung ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners eingetreten sein muß (EvBl 1977/153 S 323), würde dies nichts an der Zulässigkeit der Aufrechnung ändern. Denn die Bedingung wäre nicht etwa die Nichtzahlung der Schuld seitens der Gemeinschuldnerin, sondern die Bezahlung derselben durch den Bürgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064308
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0060OB00595_7900000_001