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Rechtssatz RS0064310×

Rechtssatz RS0064310

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064310

Geschäftszahl

7Ob608/83; 9Ob62/22s

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Rechtssatz

Unter "Gericht" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist das Konkursgericht zu verstehen. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung zu verlangen ist oder nicht, ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung und die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit des Klägers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 608/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 608/83
    Veröff: EvBl 1983/150 S 548
  • 9 Ob 62/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 Ob 62/22s
    vgl; Beisatz: Das Insolvenzgericht ist zuständig, eine Entscheidung gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO zu treffen. (T1)
    Beisatz: Die Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 19 Abs 2 IO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers. (T2)
    Beisatz: Das Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist hingegen weder zuständig, eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es – mangels gesetzlicher Grundlage – verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten. (T3)
    Beisatz: Ein beim Zivilgericht eingebrachter Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 19 Abs 2 IO des Insolvenzverwalters ist – unabhängig von seiner prozessualen Behandlung durch das Zivilgericht – infolge der zwischen den Parteien hier neben dem Prozessrechtsverhältnis bestehenden insolvenzrechtlichen Sonderbeziehung als Einwendung des Insolvenzverwalters zu werten, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung von der vorherigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Sicherheitsleistung abhängig sei. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064310

Im RIS seit

26.05.1983

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19830526_OGH0002_0070OB00608_8300000_001