Rechtssatz RS0064341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064341
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Norm
KollV für die Filmindustrie idF 14.04.1978 §24
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Kameramannes - als des für die optisch - dramaturgische Umsetzung von Ideen, Themen, Drehbüchern und anderen geistigen Vorlagen in reale, projizierbare Bilder verantwortlichen unmittelbaren künstlerischen und kreativen Mitarbeiters des Regisseurs - ist für den Filmhersteller nicht nur in künstlerischer, sondern vor allem auch in wirtschaftlicher Hinsicht von wesentlich größerer Bedeutung als die eines Schwenkers, der seine Tätigkeit als Mitarbeiter des Kameramannes nach dessen Vorstellungen und Anweisungen ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064341
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00033_8200000_001