Rechtssatz RS0064345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064345
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Norm
KollV für die Filmindustrie idF 14.04.1978 §24
Rechtssatz
Auch nach § 24 Z 1 des KollV für das "Überwiegen" einer von mehreren Beschäftigungsarten nicht so sehr der hiefür jeweils erforderliche Zeitaufwand als vielmehr die Bedeutung und Wichtigkeit der einzelnen Dienstleistungen im Rahmen der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.Auch nach Paragraph 24, Ziffer eins, des KollV für das "Überwiegen" einer von mehreren Beschäftigungsarten nicht so sehr der hiefür jeweils erforderliche Zeitaufwand als vielmehr die Bedeutung und Wichtigkeit der einzelnen Dienstleistungen im Rahmen der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064345
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00033_8200000_002