Rechtssatz RS0064349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064349
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Norm
KollV für die Filmindustrie §38 Abs1
Rechtssatz
Wurde dem KollV vom 14.04.1978 im Sinne seines § 28 Abs 1 der Mindestgagentarif 01.07.1975, der sich im Geltungsbereich noch auf den (alten) Stammkollektivvertrag aus dem Jahre 1961 bezieht, angeschlossen und damit zum Bestandteil dieses neuen (Stammkollektivvertrages) KollV gemacht, dann kann dies nur dahin verstanden werden, daß auch dieser Mindestgagentarif rückwirkend ab 01.05.1978 für den nunmehr erweiterten fachlichen Geltungsbereich des (Stammkollektivvertrages) KollV wirksam werden sollte.Wurde dem KollV vom 14.04.1978 im Sinne seines Paragraph 28, Absatz eins, der Mindestgagentarif 01.07.1975, der sich im Geltungsbereich noch auf den (alten) Stammkollektivvertrag aus dem Jahre 1961 bezieht, angeschlossen und damit zum Bestandteil dieses neuen (Stammkollektivvertrages) KollV gemacht, dann kann dies nur dahin verstanden werden, daß auch dieser Mindestgagentarif rückwirkend ab 01.05.1978 für den nunmehr erweiterten fachlichen Geltungsbereich des (Stammkollektivvertrages) KollV wirksam werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064349
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00033_8200000_003