Rechtssatz RS0064356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064356
Entscheidungsdatum
02.05.1979
Rechtssatz
Der Begriff "unentgeltliche Verfügung" umfaßt keineswegs nur Schenkungen, sondern ist im weitesten Sinn zu verstehen und umfaßt insbesondere auch die nicht geschuldete Sicherung einer Verbindlichkeit, für die kein Gegenwert geleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064356
Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0010OB00583_7900000_004