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Rechtssatz RS0064368×

Rechtssatz RS0064368

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064368

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Norm

KollV für die kaufmännischen und technischen Dienstnehmer und das Bordpersonal der Tyrolean Airways - Luftfahrt AG - Flughafenbetriebsgesellschaft allg

Rechtssatz

Anhang römisch zwei - Senioritätsprinzip (Pkt römisch eins) für das Cockpitpersonal:

Der Schutz der Dienstnehmer (Piloten) mit längerer Betriebszugehörigkeit vor Kündigung bezieht sich nur auf den Fall einer Kündigung wegen Pilotenüberschusses (Reduktion des Personals).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 52/95
  • 8 ObA 92/22w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObA 92/22w
    Beisatz: Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015. (T1)
    Beisatz: Nach dem Wortlaut des Punkt 69.2 KV-Bord, gilt das Senioritätsprinzip im Fall einer (Teil-)Betriebsstilllegung für den „erforderlichen“ Personalabbau. (T2)
    Beisatz: Hier: Beim Kläger wäre eine Kündigung aber gar nicht „erforderlich“ gewesen, vielmehr wurden ihm verschiedenste Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten angeboten. Da der Kläger sich der von der Beklagten angeordneten Verlegung des Dienstorts nach Wien widersetzt hat und die Versetzung ohne seine Zustimmung auch nicht möglich war, kann er sich nicht auf seine Seniorität gegenüber Piloten berufen, die in Wien beschäftigt und vom erforderlichen Personalabbau gar nicht betroffen sind. (T3)
    Beisatz: Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger unter Beinhaltung des bisherigen Dienstorts auf einen anderen Flugzeugtyp umzuschulen, lässt sich dem Kollektivvertrag nicht entnehmen. Nach Punkt 65.9 Bord-KV sind die durch Umschulung zu besetzenden Stellen vielmehr auszuschreiben und aus dem Kreis der Bewerber nach dem Senioritätsprinzip zu besetzen. (T4)
  • 8 ObA 8/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 ObA 8/23v
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064368

Im RIS seit

10.05.1995

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_009OBA00052_9500000_002