Rechtssatz RS0064381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064381
Entscheidungsdatum
15.11.1976
Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Übernahme der Gegenforderung kann durch einen Vertrag zwischen dem Schuldner des Gemeinschuldners und dem Gläubiger der Gegenforderung begründet sein; eine unlautere Schiebung kann hier nur vorliegen, wenn die Übernahme der Verpflichtung bereits in der verdächtigen Zeit geschehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064381
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0010OB00738_7600000_007