Rechtssatz RS0064392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064392
Entscheidungsdatum
07.10.1969
Norm
KollV für das Friseurgewerbe §12
Rechtssatz
Schließt an die Lehrzeit unmittelbar eine Beschäftigung als Geselle im selben Betrieb an, dann ist das "Eintrittsjahr" im Sinne des § 12 Z 1 dieses KollV dasjenige Jahr, in dem das Gesellendienstverhältnis begründet wurde; die Lehrzeit darf daher nicht in die Stufen der Beschäftigungsdauer des § 12 Z 1 des KollV eingerechnet werden.Schließt an die Lehrzeit unmittelbar eine Beschäftigung als Geselle im selben Betrieb an, dann ist das "Eintrittsjahr" im Sinne des Paragraph 12, Ziffer eins, dieses KollV dasjenige Jahr, in dem das Gesellendienstverhältnis begründet wurde; die Lehrzeit darf daher nicht in die Stufen der Beschäftigungsdauer des Paragraph 12, Ziffer eins, des KollV eingerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064392
Dokumentnummer
JJR_19691007_OGH0002_0040OB00067_6900000_001