Rechtssatz RS0064393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064393
Entscheidungsdatum
22.12.1993
Norm
KollV für die Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben OÖ §17
Rechtssatz
Diese Schlichtungsklausel enthält nur eine Verpflichtung der Vertragspartner (und damit der Kollektivvertragsparteien), nicht aber auch ihrer Mitglieder bzw der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Streitigkeiten, die sich aus dem KollV ergeben, vorerst der Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Damit sind somit nur die Kollektivvertragsparteien, nicht aber die kollektivvertragsangehörigen Partner des Einzelarbeitsvertrages gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064393
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_009OBA00281_9300000_001