Rechtssatz RS0064395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064395
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Norm
KollV für das Friseurgewerbe §20
Rechtssatz
Die Ausschlußfrist des § 20 von nur sechs Wochen ist extrem kurz und sachlich nicht gerechtfertigt; sie erschwert die Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers übermäßig und ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 1 ABGB rechtsunwirksam.Die Ausschlußfrist des Paragraph 20, von nur sechs Wochen ist extrem kurz und sachlich nicht gerechtfertigt; sie erschwert die Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers übermäßig und ist deshalb wegen Verstoßes gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 110/84
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 110/84
Veröff: JBl 1986,330 = RdW 1985,379 = Arb 10475
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064395
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00110_8400000_002