Rechtssatz RS0064398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064398
Entscheidungsdatum
12.07.1990
Rechtssatz
Das Kompensationsverbot gilt auch dann, wenn die sogenannte Passivforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, gerade durch die Konkurseröffnung entsteht, wie im Fall der Forderung des Gemeinschuldners auf ein allfälliges Auseinandersetzungsverfahren. Die Bestimmungen des § 20 Abs 2 KO sehen hievon keine Ausnahme vor.Das Kompensationsverbot gilt auch dann, wenn die sogenannte Passivforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, gerade durch die Konkurseröffnung entsteht, wie im Fall der Forderung des Gemeinschuldners auf ein allfälliges Auseinandersetzungsverfahren. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, KO sehen hievon keine Ausnahme vor.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 25/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 25/89
Veröff: RdW 1991,13 = ÖBA 1991,132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064398
Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0080OB00025_8900000_001