Rechtssatz RS0064421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064421
Entscheidungsdatum
07.02.1990
Rechtssatz
Auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des § 30 Abs 1 KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung kann für eine kongruente Deckung ausreichend sein. Sowohl ein Kreditvertrag, welcher innerhalb der Anfechtungsfrist des § 30 Abs 2 KO liegt, als auch einer, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begünstigungsfrist nach § 30 Abs 1 KO liegt, sind zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung geeignet, wenn in diesen Verträgen schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist.Auch ein erst innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 30, Absatz 2, KO oder innerhalb der Begünstigungsfrist des Paragraph 30, Absatz eins, KO begründeter Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung kann für eine kongruente Deckung ausreichend sein. Sowohl ein Kreditvertrag, welcher innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 30, Absatz 2, KO liegt, als auch einer, welcher zwar außerhalb der genannten Anfechtungsfrist, aber innerhalb der Begünstigungsfrist nach Paragraph 30, Absatz eins, KO liegt, sind zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Anspruches auf Sicherstellung oder Befriedigung geeignet, wenn in diesen Verträgen schon ein Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 575/86
Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 575/86
Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186
- 3 Ob 612/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 612/89
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064421
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_005