Rechtssatz RS0064423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064423
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Rechtssatz
Gemäß § 24 KO tritt der Masseverwalter an Stelle des in Konkurs befindlichen Bestandgebers in den Bestandvertrag ein. Ein solcher mietengeschützter Bestandvertrag kann nur durch Kündigung nach §§ 19 - 23 MG, nicht aber gemäß § 21 KO durch jederzeitigen Rücktritt aufgelöst werden.Gemäß Paragraph 24, KO tritt der Masseverwalter an Stelle des in Konkurs befindlichen Bestandgebers in den Bestandvertrag ein. Ein solcher mietengeschützter Bestandvertrag kann nur durch Kündigung nach Paragraphen 19, - 23 MG, nicht aber gemäß Paragraph 21, KO durch jederzeitigen Rücktritt aufgelöst werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 162/59
Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 162/59
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Vgl auch; Beisatz: Ein konkursspezifisches Kündigungsrecht sieht die Konkursordnung im Konkurs des Bestandgebers nicht vor. (T1); Veröff: SZ 2006/180
- 17 Ob 18/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.12.2025 17 Ob 18/25h
Beisatz: Die §§ 23, 24 IO gelten nicht nur für Bestandverträge über Liegenschaften, sondern erfassen jeden Bestandvertrag im Sinn der §§ 1090 ff ABGB. (T2)
Beisatz: Bei atypischen und gemischten Verträgen, die bestandvertragliche Elemente aufweisen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Merkmale des Bestandvertrags im Vordergrund stehen oder andere. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064423
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0060OB00162_5900000_003