Rechtssatz RS0064425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064425
Geschäftszahl
5Ob236/58; 6Ob56/58; 8Ob71/02b; 6Ob208/13a
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Rechtssatz
Für die Annahme, daß die Klage die Aufforderung nach § 21 Abs 2 KO ersetze, bietet das Gesetz keine Handhabe. Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden.Für die Annahme, daß die Klage die Aufforderung nach Paragraph 21, Absatz 2, KO ersetze, bietet das Gesetz keine Handhabe. Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 236/58
Entscheidungstext OGH 10.09.1958 5 Ob 236/58
Veröff: EvBl 1959/42 S 75
- 6 Ob 56/58
Entscheidungstext OGH 28.05.1958 6 Ob 56/58
Veröff: EvBl 1958/337
- 8 Ob 71/02b
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
nur: Ist dem Masseverwalter keine Frist gesetzt worden, so hat er während der ganzen Dauer des Konkurses die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO; das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters aufrecht und kann, wenn eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nicht erfolgt, nach Aufhebung des Konkurses von beiden Teilen mit seinem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Die Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag können auch im Fall eines Zwangsausgleichs geltend gemacht werden. Ist der Masseverwalter nicht zurückgetreten, so ist das Geschäft beiderseits zu erfüllen. Dem Gemeinschuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gemäß § 150 Abs 1 KO auch im Zwangsausgleich voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre. (T2)
- 6 Ob 208/13a
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
Auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0064425
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19580910_OGH0002_0050OB00236_5800000_001