Rechtssatz RS0064434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064434
Geschäftszahl
4Ob60/81; 5Ob301/84
Entscheidungsdatum
09.07.1985
Norm
KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt6
Rechtssatz
Eine nur Nettobeträge ausweisende Lohnabrechnung entspricht nicht den Anforderungen des Pkt 6 lit b Abs 1 des KollV; wird nur eine solche ausgefolgt, läuft die in Pkt 6 lit c des KollV für die schriftliche Geltendmachung von rückständigen Arbeitsentgelt vorgesehene Fallfrist nicht ab.Eine nur Nettobeträge ausweisende Lohnabrechnung entspricht nicht den Anforderungen des Pkt 6 Litera b, Absatz eins, des KollV; wird nur eine solche ausgefolgt, läuft die in Pkt 6 Litera c, des KollV für die schriftliche Geltendmachung von rückständigen Arbeitsentgelt vorgesehene Fallfrist nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064434
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00060_8100000_001