Rechtssatz RS0064450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064450
Entscheidungsdatum
24.01.1974
Rechtssatz
Von einer nach § 27 KO anfechtbaren Rechtshandlung kann das Vermögen eines Gemeinschuldners auch dann betroffen werden, wenn Objekt der Rechtshandlung letztlich ein Vermögenswert ist, der selbst nicht dem Gemeinschuldner gehört, wohl aber Gegenstand eines zum gemeinschuldnerischen Vermögen bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisses ist (zB Verschaffungsanspruch des Gemeinschuldners auf eine ihm bereits verkaufte, aber noch nicht übergebene Sache - betroffener Vermögenswert ist Übergabeanspruch).Von einer nach Paragraph 27, KO anfechtbaren Rechtshandlung kann das Vermögen eines Gemeinschuldners auch dann betroffen werden, wenn Objekt der Rechtshandlung letztlich ein Vermögenswert ist, der selbst nicht dem Gemeinschuldner gehört, wohl aber Gegenstand eines zum gemeinschuldnerischen Vermögen bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisses ist (zB Verschaffungsanspruch des Gemeinschuldners auf eine ihm bereits verkaufte, aber noch nicht übergebene Sache - betroffener Vermögenswert ist Übergabeanspruch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064450
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0070OB00239_7300000_001