Rechtssatz RS0064461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064461
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Rechtssatz
Die Interessenlage des Anfechtungsgegners ist bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO, jener bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO insofern ähnlich, als er in beiden Fällen dartun kann, daß die angefochtenen Rechtshandlungen seine erst gleichzeitig begründeten Gläubigerrechte betreffen. Dies rechtfertigt es, dem Anfechtungsgegner in sinngemäßer Anwendung des letzten Halbsatzes des § 30 Abs 1 Z 1 KO, auch bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO den Beweis zu ermöglichen, daß er durch die Rechtshandlung vor anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.Die Interessenlage des Anfechtungsgegners ist bei der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, jener bei der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO insofern ähnlich, als er in beiden Fällen dartun kann, daß die angefochtenen Rechtshandlungen seine erst gleichzeitig begründeten Gläubigerrechte betreffen. Dies rechtfertigt es, dem Anfechtungsgegner in sinngemäßer Anwendung des letzten Halbsatzes des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, auch bei der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO den Beweis zu ermöglichen, daß er durch die Rechtshandlung vor anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 559/83
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
- 8 Ob 619/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
Beisatz: Der Anfechtungsgegner kann daher dartun, daß er bei getrennter Verrechnung der bis zum Eintritt der Krise hereingenommenen Einzelzessionen und der nach Eintritt der Krise Zug um Zug gegen weitere Kreditgewährung erlangten Sicherheiten und Deckungen für den im Zeitpunkt der Krise aushaftenden Saldo keine weiteren Deckungen erlangt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064461
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_009