Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064485×

Rechtssatz RS0064485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064485

Geschäftszahl

9ObA81/95

Entscheidungsdatum

13.09.1995

Rechtssatz

Bei der Verleihung eines Berufstitels handelt es sich nicht um einen Vorgang der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern um eine hoheitliche Tätigkeit. Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bezieht, ist auch dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen, wenn Teile der Aufgabe in einer Weise erfüllt werden, die für sich allein nach ihrer äußeren Erscheinungsform von jedermann vorgenommen werden können. Entscheidend ist der enge innere und äußere Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 81/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 81/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064485

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_009OBA00081_9500000_002