Rechtssatz RS0064485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064485
Entscheidungsdatum
13.09.1995
Rechtssatz
Bei der Verleihung eines Berufstitels handelt es sich nicht um einen Vorgang der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern um eine hoheitliche Tätigkeit. Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bezieht, ist auch dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen, wenn Teile der Aufgabe in einer Weise erfüllt werden, die für sich allein nach ihrer äußeren Erscheinungsform von jedermann vorgenommen werden können. Entscheidend ist der enge innere und äußere Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe. (§ 48 ASGG)Bei der Verleihung eines Berufstitels handelt es sich nicht um einen Vorgang der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern um eine hoheitliche Tätigkeit. Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bezieht, ist auch dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen, wenn Teile der Aufgabe in einer Weise erfüllt werden, die für sich allein nach ihrer äußeren Erscheinungsform von jedermann vorgenommen werden können. Entscheidend ist der enge innere und äußere Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064485
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_009OBA00081_9500000_002