Rechtssatz RS0064486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064486
Geschäftszahl
5Ob701/79; 1Ob2297/96t
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Die Frage, ob die Beklagte durch die Geltendmachung ihres Aussonderungsrechtes auch das bekommen hätte, was sie durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat, kann nur auf den Zeitpunkt dieser Rechtshandlung abgestellt werden, soweit damals bereits die Möglichkeit bestanden hat, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es kommt daher nur darauf an, ob damals noch Waren aus jener Lieferung vorhanden gewesen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 701/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 5 Ob 701/79
Veröff: JBl 1981,157
- 1 Ob 2297/96t
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
Auch; Beisatz: Der Vorbehaltsverkäufer wird in diesem Sinne durch Zahlungen an ihn vor den übrigen Gläubigern nur dann nicht begünstigt, wenn sich das Vorbehaltsgut im Zahlungszeitpunkt noch im Vermögen des (späteren) Gemeinschuldners befand; unerheblich ist es dann, ob es dort auch noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064486
Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0050OB00701_7900000_001