Rechtssatz RS0064488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064488
Geschäftszahl
5Ob124/59; 6Ob102/07d
Entscheidungsdatum
25.05.2007
Rechtssatz
Nur dem Masseverwalter ist das Recht gegeben, gemäß § 21 KO statt der Aufrechterhaltung des Vertrages den Rücktritt zu wählen. Der andere Vertragsteil ist nicht berechtigt, seine auf den nicht erfüllten Teil des Lieferungsvertrages entfallende Kaufpreisforderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anzumelden und die Ware dem Masseverwalter zur Verfügung zu stellen.Nur dem Masseverwalter ist das Recht gegeben, gemäß Paragraph 21, KO statt der Aufrechterhaltung des Vertrages den Rücktritt zu wählen. Der andere Vertragsteil ist nicht berechtigt, seine auf den nicht erfüllten Teil des Lieferungsvertrages entfallende Kaufpreisforderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anzumelden und die Ware dem Masseverwalter zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 124/59
Entscheidungstext OGH 29.04.1959 5 Ob 124/59
- 6 Ob 102/07d
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 102/07d
Auch; Beisatz: Das Rücktrittsrecht nach §21 KO soll primär Vermögensinteressen des Gemeinschuldners bzw der Konkursmasse, nicht hingegen Interessen des Vertragspartners der Konkursmasse schützen. (T1); Beisatz: Die Entscheidung des Masseverwalters zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach §21 KO hat sich ausschließlich an den gemeinsamen Interessen der Gläubiger, nicht dem Interesse des Vertragspartners des Gemeinschuldners zu orientieren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064488
Dokumentnummer
JJR_19590429_OGH0002_0050OB00124_5900000_001