Rechtssatz RS0064492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064492
Entscheidungsdatum
04.11.1969
Norm
KollV für die Dienstnehmer der Grazer Stadtwerke (Verkehrsbetriebe) aus 1959 allg
Rechtssatz
Die Frage, was zu geschehen hat, wenn eine Änderung des Stellenplanes notwendig wäre, weil eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, trotzdem aber dem Dienstnehmer die ihm nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gebührende Einreihung in eine andere Verwendungsgruppe mangels Vorsorge im Stellenplan verweigert wird, ist in diesem KollV nicht geregelt. Dem Dienstnehmer muß in diesem Fall das Recht eingeräumt werden, die seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechende Einreihung im Klagewege zu erzwingen. Dabei kann zur Beurteilung der Einreihungserfordernisse der spätere KollV für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft aus 1964 herangezogen werden. Einstufung in Verwendungsgruppe IV oder V des KollV aus dem Jahr 1959.Die Frage, was zu geschehen hat, wenn eine Änderung des Stellenplanes notwendig wäre, weil eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, trotzdem aber dem Dienstnehmer die ihm nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gebührende Einreihung in eine andere Verwendungsgruppe mangels Vorsorge im Stellenplan verweigert wird, ist in diesem KollV nicht geregelt. Dem Dienstnehmer muß in diesem Fall das Recht eingeräumt werden, die seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechende Einreihung im Klagewege zu erzwingen. Dabei kann zur Beurteilung der Einreihungserfordernisse der spätere KollV für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft aus 1964 herangezogen werden. Einstufung in Verwendungsgruppe römisch vier oder römisch fünf des KollV aus dem Jahr 1959.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064492
Dokumentnummer
JJR_19691104_OGH0002_0040OB00091_6900000_001