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Rechtssatz RS0064492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064492

Geschäftszahl

4Ob91/69

Entscheidungsdatum

04.11.1969

Norm

KollV für die Dienstnehmer der Grazer Stadtwerke (Verkehrsbetriebe) aus 1959 allg

Rechtssatz

Die Frage, was zu geschehen hat, wenn eine Änderung des Stellenplanes notwendig wäre, weil eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist, trotzdem aber dem Dienstnehmer die ihm nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gebührende Einreihung in eine andere Verwendungsgruppe mangels Vorsorge im Stellenplan verweigert wird, ist in diesem KollV nicht geregelt. Dem Dienstnehmer muß in diesem Fall das Recht eingeräumt werden, die seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechende Einreihung im Klagewege zu erzwingen. Dabei kann zur Beurteilung der Einreihungserfordernisse der spätere KollV für die Dienstnehmer der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereiches der Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft aus 1964 herangezogen werden. Einstufung in Verwendungsgruppe römisch vier oder römisch fünf des KollV aus dem Jahr 1959.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/69
    Entscheidungstext OGH 04.11.1969 4 Ob 91/69

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064492

Dokumentnummer

JJR_19691104_OGH0002_0040OB00091_6900000_001