Rechtssatz RS0064501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064501
Entscheidungsdatum
28.04.1977
Rechtssatz
Der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, ist als Begünstigter anzusehen, wenn er erst nach Eintritt der kritischen Zeit Sicherstellung erlangt hat. Die Begünstigung tritt in einem solchen Fall aber nicht schon mit der Erwirkung des Urteils, sondern erst mit dem Erwerb des Zwangspfandrechtes ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064501
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0060OB00582_7700000_001