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Rechtssatz RS0064506×

Rechtssatz RS0064506

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064506

Geschäftszahl

9ObA257/91; 8ObA13/98i

Entscheidungsdatum

08.06.1998

Norm

KollV für das graphische Gewerbe - Mitglieder §3

Rechtssatz

Würde man entgegen dem Wortlaut des KollV dem Arbeitgeber ermöglichen, berufsfremde Personen, welche die nach dem KollV erforderliche Fertigkeit in der zehn-Finger-Blindschreibmethode aufweisen und daher ohne Umschulung an den Tastgeräten mit Schreibmaschinentastatur eingesetzt werden könne, nicht wie Facharbeiter entlohnen, wäre entgegen den klaren Intentionen der Kollektivvertragsparteien ein starker Anreiz zur Beschäftigung derartiger berufsfremder Personen gegeben, bei denen sich der Arbeitgeber trotz gleicher Leistung nicht nur die Umschulung, sondern auch noch die Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn ersparen würde. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 257/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 257/91
  • 8 ObA 13/98i
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 13/98i
    Auch; nur: Würde man dem Arbeitgeber ermöglichen, berufsfremde Personen nicht wie Facharbeiter entlohnen, wäre entgegen den klaren Intentionen der Kollektivvertragsparteien ein starker Anreiz zur Beschäftigung derartiger berufsfremder Personen gegeben, bei denen sich der Arbeitgeber trotz gleicher Leistung die Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn ersparen würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064506

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00257_9100000_001