Rechtssatz RS0064506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064506
Entscheidungsdatum
08.06.1998
Norm
KollV für das graphische Gewerbe - Mitglieder §3
Rechtssatz
Würde man entgegen dem Wortlaut des KollV dem Arbeitgeber ermöglichen, berufsfremde Personen, welche die nach dem KollV erforderliche Fertigkeit in der zehn-Finger-Blindschreibmethode aufweisen und daher ohne Umschulung an den Tastgeräten mit Schreibmaschinentastatur eingesetzt werden könne, nicht wie Facharbeiter entlohnen, wäre entgegen den klaren Intentionen der Kollektivvertragsparteien ein starker Anreiz zur Beschäftigung derartiger berufsfremder Personen gegeben, bei denen sich der Arbeitgeber trotz gleicher Leistung nicht nur die Umschulung, sondern auch noch die Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn ersparen würde. (§ 48 ASGG).Würde man entgegen dem Wortlaut des KollV dem Arbeitgeber ermöglichen, berufsfremde Personen, welche die nach dem KollV erforderliche Fertigkeit in der zehn-Finger-Blindschreibmethode aufweisen und daher ohne Umschulung an den Tastgeräten mit Schreibmaschinentastatur eingesetzt werden könne, nicht wie Facharbeiter entlohnen, wäre entgegen den klaren Intentionen der Kollektivvertragsparteien ein starker Anreiz zur Beschäftigung derartiger berufsfremder Personen gegeben, bei denen sich der Arbeitgeber trotz gleicher Leistung nicht nur die Umschulung, sondern auch noch die Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn ersparen würde. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 257/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 257/91
- 8 ObA 13/98i
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 13/98i
Auch; nur: Würde man dem Arbeitgeber ermöglichen, berufsfremde Personen nicht wie Facharbeiter entlohnen, wäre entgegen den klaren Intentionen der Kollektivvertragsparteien ein starker Anreiz zur Beschäftigung derartiger berufsfremder Personen gegeben, bei denen sich der Arbeitgeber trotz gleicher Leistung die Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn ersparen würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064506
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBA00257_9100000_001