Rechtssatz RS0064515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064515
Geschäftszahl
7Ob744/83; 2Ob602/84
Entscheidungsdatum
30.10.1984
Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein Betrieb sanierungsfähig und sanierungswürdig ist, ändert nichts an den rechtlichen Folgen einer vorliegenden Zahlungsunfähigkeit. War daher der gemeinschuldnerische Betrieb zum kritischen Zeitpunkt zahlungsunfähig, würde dies an der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung auch dann nichts ändern, wenn diese Zahlungsunfähigkeit mit irgendwelchen Mitteln (zusätzliche Kredite, organisatorische Maßnahmen) beseitigt hätte werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064515
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0070OB00744_8300000_001