Rechtssatz RS0064518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064518
Entscheidungsdatum
29.01.1992
Norm
KollV für das graphische Gewerbe - Mitglieder §3
KollV für das graphische Gewerbe - Mitglieder §5
Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Umschulungszeiten gemäß § 5 KollV gelten nur für jene Dienstnehmer, die einen Lehrberuf erlernten, in dessen Ausbildungsvorschrift die betreffenden Tätigkeiten nicht vorgesehen waren bzw sind, nicht aber für berufsfremde Personen, welche die in § 3 vorletzter Abs KollV genannten Fertigkeiten aufweisen. Diese Auslegung führt nicht zu einer Schlechterstellung der Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre; ihnen wird vielmehr gemäß § 5 KollV unter Fortzahlung des Facharbeiterlohnes die Umschulung auf moderne Satztechniken, für die sie nicht ausgebildet wurde, ermöglicht und sie sind gemäß § 3 Pkt 1 bis 5 KollV in erster Linie für die einschlägigen Tätigkeiten zu verwenden. (§ 48 ASGG).Die Bestimmungen über die Umschulungszeiten gemäß Paragraph 5, KollV gelten nur für jene Dienstnehmer, die einen Lehrberuf erlernten, in dessen Ausbildungsvorschrift die betreffenden Tätigkeiten nicht vorgesehen waren bzw sind, nicht aber für berufsfremde Personen, welche die in Paragraph 3, vorletzter Abs KollV genannten Fertigkeiten aufweisen. Diese Auslegung führt nicht zu einer Schlechterstellung der Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre; ihnen wird vielmehr gemäß Paragraph 5, KollV unter Fortzahlung des Facharbeiterlohnes die Umschulung auf moderne Satztechniken, für die sie nicht ausgebildet wurde, ermöglicht und sie sind gemäß Paragraph 3, Pkt 1 bis 5 KollV in erster Linie für die einschlägigen Tätigkeiten zu verwenden. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064518
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBA00257_9100000_002