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Rechtssatz RS0064518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064518

Geschäftszahl

9ObA257/91

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Norm

KollV für das graphische Gewerbe - Mitglieder §3
KollV für das graphische Gewerbe - Mitglieder §5

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Umschulungszeiten gemäß Paragraph 5, KollV gelten nur für jene Dienstnehmer, die einen Lehrberuf erlernten, in dessen Ausbildungsvorschrift die betreffenden Tätigkeiten nicht vorgesehen waren bzw sind, nicht aber für berufsfremde Personen, welche die in Paragraph 3, vorletzter Abs KollV genannten Fertigkeiten aufweisen. Diese Auslegung führt nicht zu einer Schlechterstellung der Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre; ihnen wird vielmehr gemäß Paragraph 5, KollV unter Fortzahlung des Facharbeiterlohnes die Umschulung auf moderne Satztechniken, für die sie nicht ausgebildet wurde, ermöglicht und sie sind gemäß Paragraph 3, Pkt 1 bis 5 KollV in erster Linie für die einschlägigen Tätigkeiten zu verwenden. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064518

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00257_9100000_002